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Medien

Kommission für Jugendmedienschutz und Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen vereinbaren stärkere Zusammenarbeit

12.03.2010

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) will die Zusammenarbeit mit der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) verstärken, teilte die KJM am 11. März mit. Die Gespräche waren notwendig geworden, nachdem FSF und KJM eine Casting-Folge der Fernsehsendung „Deutschland sucht den Superstar“ (RTL) unterschiedlich bewertet hatten. In Deutschland existiert auf der Grundlage des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags das System der sogenannten „regulierten Selbstregulierung“, das die Verantwortung der Unternehmen einfordert. Fernsehanbieter können ihre Programme vorab von der FSF – einer von der KJM anerkannten Selbstkontrolleinrichtung – begutachten lassen. Beim von der KJM eingeforderten Austausch über die Anwendung von Jugendschutzkriterien bei der Bewertung von Fernsehformaten zeigte sich, dass die Beurteilungen von Prüfern der KJM und der FSF zwar in den meisten Fällen übereinstimmen. „Dass in Einzelfällen die Sichtweisen von KJM und FSF voneinander abweichen, ist im System der regulierten Selbstregulierung angelegt. Im Grundsatz müssen beim Schutz von Kindern und Jugendlichen alle beteiligten Kräfte an einem Strang ziehen. Deshalb ist es wichtig, den Dialog mit der FSF und den TV-Verantwortlichen zu suchen und Jugendschutzkriterien einheitlich auszulegen. Wir müssen frühzeitig dafür Sorge tragen, dass wir in prinzipiellen Fragen nicht auseinanderdriften“, sagte der KJM-Vorsitzende Wolf-Dieter Ring. Die Vertreter von KJM und FSF vereinbarten, auch in Zukunft eng zusammenzuarbeiten, da im Zuge der Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags neue Herausforderungen bewältigt werden und Prüfverfahren angepasst werden müssen.

Zum Hintergrund: Der TV-Sender RTL hatte die Casting-Folgen von DSDS vor ihrer Ausstrahlung der FSF vorgelegt. Diese hatte die von der KJM beanstandete Folge für das Nachmittagsprogramm freigegeben. Zu einer anderen Beurteilung kam die KJM: Sie bewertete die Folge als entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder unter zwölf Jahren, wonach die Sendung erst ab 20 Uhr hätte ausgestrahlt werden dürfen. Die Grenzen des Beurteilungsspielraums der FSF wurden nach Einschätzung der KJM jedoch nicht eindeutig überschritten. Daher konnte die KJM keine Maßnahmen gegen RTL ergreifen. Stellt die KJM einen Verstoß gegen die Jugendmedienschutzbestimmungen fest und hat eine von der KJM anerkannte Selbstkontrolleinrichtung die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten, kann die KJM Maßnahmen gegen den Medienanbieter – etwa eine Beanstandung oder ein Bußgeld – durchsetzen.

www.kjm-online.de

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