Medien
Kommission für Jugendmedienschutz und Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen vereinbaren stärkere Zusammenarbeit
12.03.2010
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) will die Zusammenarbeit
mit der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) verstärken,
teilte die KJM am 11. März mit. Die Gespräche waren notwendig
geworden, nachdem FSF und KJM eine Casting-Folge der Fernsehsendung
„Deutschland sucht den Superstar“ (RTL) unterschiedlich
bewertet hatten. In Deutschland existiert auf der Grundlage des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrags das System der sogenannten
„regulierten Selbstregulierung“, das die Verantwortung der
Unternehmen einfordert. Fernsehanbieter können ihre Programme vorab
von der FSF – einer von der KJM anerkannten Selbstkontrolleinrichtung
– begutachten lassen. Beim von der KJM eingeforderten Austausch
über die Anwendung von Jugendschutzkriterien bei der Bewertung von
Fernsehformaten zeigte sich, dass die Beurteilungen von Prüfern der
KJM und der FSF zwar in den meisten Fällen übereinstimmen.
„Dass in Einzelfällen die Sichtweisen von KJM und FSF
voneinander abweichen, ist im System der regulierten Selbstregulierung
angelegt. Im Grundsatz müssen beim Schutz von Kindern und Jugendlichen
alle beteiligten Kräfte an einem Strang ziehen. Deshalb ist es wichtig,
den Dialog mit der FSF und den TV-Verantwortlichen zu suchen und
Jugendschutzkriterien einheitlich auszulegen. Wir müssen
frühzeitig dafür Sorge tragen, dass wir in prinzipiellen Fragen
nicht auseinanderdriften“, sagte der KJM-Vorsitzende Wolf-Dieter
Ring. Die Vertreter von KJM und FSF vereinbarten, auch in Zukunft eng
zusammenzuarbeiten, da im Zuge der Novellierung des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrags neue Herausforderungen bewältigt
werden und Prüfverfahren angepasst werden müssen.
Zum Hintergrund: Der TV-Sender RTL hatte die Casting-Folgen von DSDS vor
ihrer Ausstrahlung der FSF vorgelegt. Diese hatte die von der KJM
beanstandete Folge für das Nachmittagsprogramm freigegeben. Zu einer
anderen Beurteilung kam die KJM: Sie bewertete die Folge als
entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder unter zwölf Jahren,
wonach die Sendung erst ab 20 Uhr hätte ausgestrahlt werden
dürfen. Die Grenzen des Beurteilungsspielraums der FSF wurden nach
Einschätzung der KJM jedoch nicht eindeutig überschritten. Daher
konnte die KJM keine Maßnahmen gegen RTL ergreifen. Stellt die KJM
einen Verstoß gegen die Jugendmedienschutzbestimmungen fest und hat
eine von der KJM anerkannte Selbstkontrolleinrichtung die Grenzen ihres
Beurteilungsspielraums überschritten, kann die KJM Maßnahmen
gegen den Medienanbieter – etwa eine Beanstandung oder ein
Bußgeld – durchsetzen.
www.kjm-online.de
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