Medien
Kommission für Jugendmedienschutz kritisiert Zensurvorwürfe
18.03.2010
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hält die
jüngst immer wieder geäußerten Zensurvorwürfe gegen
die geplante Novelle des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) für
inkorrekt. Dies teilte das Gremium am 18. März mit. „Hier
drängt sich derzeit der Eindruck auf, dass bewusst falsche
Sachverhaltsdarstellungen veröffentlicht werden, um die Netzgemeinde
zu medienwirksamen Protestaktionen gegen den Novellierungsentwurf des JMStV
aufzurufen und die Politik zu entsprechenden Änderungen zu
bewegen“, sagte der KJM-Vorsitzende Wolf-Dieter Ring. „Dabei
sind die Zensurvorwürfe nach einer sachlichen Analyse des Entwurfs
haltlos und für einen effektiven Jugendschutz im Internet
kontraproduktiv.“
Die KJM hat sich als zuständiges Aufsichtsorgan über privaten
Rundfunk und Telemedien intensiv mit dem Novellierungsentwurf (JMStV-E)
beschäftigt und widerlegt die Zensurvorwürfe:
- Eine neue Sperrverpflichtung (in der Berichterstattung unter dem
Schlagwort „Access-Blocking für Zugangsvermittler“
gehandelt) gibt es nicht – weder im bisherigen JMStV noch im
aktuellen Novellierungs-Entwurf. Sperrungsverfügungen wären
dagegen bereits nach der seit Jahren geltenden Rechtslage
möglich.
- Für die Anbieter ist sowohl die Alterskennzeichnung von Telemedien
als auch der Einsatz eines anerkannten Jugendschutzprogramms nicht
obligatorisch vorgesehen. Es sind vielmehr Kann-Bestimmungen, also Optionen
für die Anbieter auf freiwilliger Basis.
- In Bezug auf Jugendschutzprogramme wird im JMStV-E lediglich
festgelegt, dass Zugangsvermittler ihren Vertragspartnern ein anerkanntes
Jugendschutzprogramm leicht auffindbar anbieten müssen. Sie
müssen es aber nicht selbst bei ihren Kunden vorinstallieren oder
aktivieren. Es bleibt also bei der – wie schon im bisherigen JMStV
vorgesehenen – nutzerautonomen Installierung.
- Die im JMStV-E vorgesehene Zeitbeschränkung für
entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte ist schon seit dem Jahr 2003 im
JMStV verankert und damit auch für Telemedienanbieter geltendes Recht.
Es gibt durchaus Telemedienanbieter, die von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen. Zudem handelt es sich auch hier nur um eine Option
für die Anbieter: Wenn der Anbieter auf andere Art dafür sorgt,
dass Kinder und Jugendliche der jeweiligen Altersstufe die für sie
entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte üblicherweise nicht
wahrnehmen, ist er nicht an Zeitgrenzen gebunden. Möglich ist das
– wie auch im bisher geltenden JMStV – durch den Einsatz eines
anerkannten Jugendschutzprogramms oder durch andere sogenannte
„technische Mittel“. Die KJM hat in den letzten Jahren bereits
eine Reihe solcher technischen Mittel und Module zur Altersprüfung
positiv bewertet (z. B. mit Hilfe von
Personalausweiskennziffern-Prüfungen oder dem Einbezug von
Schufa-Daten).
„Statt eine Diskussion an der Sache vorbei zu führen, sollten
alle an der Novellierung Beteiligten der hohen Bedeutung des Jugendschutzes
in Deutschland gerecht werden. Gemeinsam sollten wir alles dafür tun,
Kinder und Jugendliche vor problematischen Inhalten wie Rassismus oder
Gewaltverherrlichung zu schützen“, betonte Ring. Eine
ausführliche Stellungnahme der KJM zur Novellierung des JMStV 2010
kann unter www.kjm-online.de abgerufen
werden.
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