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Verfahren gegen Google zu Bund-Gesundheitsportal wird eingeleitet
Die Medienanstalt Hamburg/Schleswig Holstein leitet ein Verfahren gegen den Internet-Riesen Google zu einem Gesundheitsportal des Bundes ein. Noch am Donnerstag werde das medienrechtliche Verwaltungsverfahren angestoßen, bestätigte der Direktor der Landesmedienanstalt, Thomas Fuchs, auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur. Es werde geprüft, ob durch die prominente Darstellung des Gesundheitsportals bei einer Google-Suche andere journalistisch-redaktionelle Angebote aus dem Themenbereich Gesundheit diskriminiert werden.
Härteste Sanktion könnte theoretisch sein, dass Google das Angebot nicht bevorzugt präsentieren darf. Der Konzern hätte dann wiederum die Möglichkeit, gegen die Entscheidung vor Gericht zu ziehen.
Das staatlich finanzierte Gesundheitsportal „gesund.bund.de“ stellt geprüfte Informationen zu Corona und anderen Krankheiten bereit. Es wird von Google bei einer Suche in einem Kasten hervorgehoben. Die Informationen stammen zum Beispiel vom Deutschen Krebsforschungszentrum, dem Robert Koch-Institut oder medizinischen Fachgesellschaften. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte die Vereinbarung mit dem US-Internetkonzern im vergangenen Monat präsentiert.
Der Bund ist nicht Verfahrensgegner für die Medienanstalt, wie es weiter hieß. Das Gesundheitsministerium werde aber über das Verfahren informiert.
Im Kern geht es bei der Prüfung um Suchbegriffe zu allgemeinen Krankheiten, die auch auf dem Gesundheitsportal zu finden sind wie zum Beispiel Asthma, Migräne oder Bandscheibenvorfall.
Google wird laut Medienanstalts-Direktor Fuchs nun zunächst um eine Stellungnahme gebeten. Eine Entscheidung trifft am Ende die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), in der alle Landesmedienanstalten vertreten sind.
Das Verfahren gegen Google ist der erste große Fall seit Inkrafttreten des neuen Medienstaatsvertrags in Deutschland. Dieser zeigt die Rundfunk-Regeln auf und setzt auch einen Rahmen für Internet-Portale wie Suchmaschinen, die Inhalte zeigen, sie aber nicht selber herstellen. Der Staatsvertrag der Länder trat im November in Kraft.
Konkret dreht sich die Prüfung um den Paragrafen 94 des Vertrags, in dem es um Diskriminierungsfreiheit geht. Demnach dürfen Plattformen journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, auf deren Wahrnehmbarkeit sie besonders hohen Einfluss haben, nicht diskriminieren. Das wäre der Fall, wenn ohne sachlich gerechtfertigten Grund die Darstellung von Angeboten systematisch behindert wird.
Die unabhängigen Landesmedienanstalten sind in Deutschland für die Zulassung von privatem Rundfunk zuständig und sie überprüfen auch Medieninhalte im Internet.
Von Anna Ringle, dpa
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