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Was ist denn jetzt mit dem Radio-Button im Auto?
Rechtliche Einordnung von Audiosystemen und Sprachassistenten mit dem Fokus Auto
Radio hören die allermeisten Menschen in ihrem Auto. Doch schon lange ist das Radio nicht mehr das einzige Angebot, um sich unterwegs zu informieren oder Musik zu hören, das Angebot auf dem Audiomarkt wächst beinahe täglich.
Umso wichtiger ist es daher, dass das Radio auch im Auto gut zu finden ist. Im Rahmen des Public-Value-Bestimmungsverfahrens, das die Medienanstalten in diesem Jahr durchgeführt haben, ist dem Radio eine einfache Auffindbarkeit zugesprochen worden. Offen ist jedoch noch die Frage, ob diese Anforderungen auch in den Entertainmentsystemen von Autos umgesetzt werden müssen.
Handelt es sich bei Audiosystemen und Sprachassistenten im Auto um Benutzeroberflächen im Sinne des Medienstaatsvertrags? Diese Frage ist Gegenstand eines juristischen Gutachtens, das die Medienanstalt NRW in Auftrag gegeben hat. Am 23. November wurde das Gutachten von Prof. Dr. Ralf Müller-Terpitz mit dem Titel „Rechtliche Einordnung von Audiosystemen und Sprachassistenten mit dem Fokus Auto“ veröffentlicht, ab sofort kann es auf der Website der Medienanstalt NRW heruntergeladen werden.
Fazit des Gutachtens ist, dass die integrierten Audiosysteme für den linearen Radioempfang im Auto eine Benutzeroberfläche darstellen. Gleiches gilt für die herstellereigenen Sprachassistenten, die für die Navigation des Audiosystems zuständig sind. Damit fallen Autohersteller unter den Medienstaatsvertrag und müssen in Zukunft die Regelungen des § 84 MStV für den linearen Radioempfang im integrierten Audiosystem einhalten. „Das Ergebnis des Gutachtens ist im Wesentlichen: Was aussieht wie eine Benutzeroberfläche und bedient wird wie eine Benutzeroberfläche, das ist auch eine Benutzeroberfläche. Eine gute Nachricht für die Gattung Radio, für den Journalismus und die Nutzerinnen und Nutzer“, kommentiert Dr. Tobias Schmid, Direktor der Landesanstalt für Medien NRW, die Ergebnisse des Gutachtens.
Für Streamingangeboten (wie beispielsweise Spotify oder Deezer) und nicht-integrierten Audiosystemen (App-Connect-Systeme wie Apple Car und Andriod Auto) gilt, es muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob es sich bei dem integrierten bzw. nicht-integrierten Audiosystem um eine Benutzeroberfläche handelt oder nicht. So ist eine Benutzeroberfläche bei Streamingangeboten vor allem dann gegeben, wenn der dahinterstehende Dienst eine Medienplattform darstellt. Der Gutachter sieht hier Anpassungsbedarf an der Definition.
Rechtliches Gutachten zum Download
Das vollständige Gutachten können Sie ab sofort hier auf der Website herunterladen.
Audio Summit NRW 2022
Und wenn Sie sich für die Audioszene in NRW interessieren, dann schalten Sie doch zu zum Audio Summit NRW 2022. Der findet am 25. November von 14 bis 16 Uhr als Livestream auf der Website der Medienanstalt NRW statt.

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