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Verbraucherschützer kritisieren Kabinettsentwurf zur Breitband-Grundversorgung
Der Bundestagsausschuss Digitales hält am 9. Mai eine öffentliche Anhörung zum Thema Breitband-Grundversorgung. Diskutiert wird unter anderem der kürzlich veröffentlichte Kabinettsentwurf der Verordnung über Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (TKMV). Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der als Sachverständiger an der Anhörung teilnimmt, fordert unter anderem höhere anfängliche Bandbreiten und ein Festhalten an der vorgeschlagenen Latenz. Auch dürfen keine Ausnahmen durch die Hintertür festgelegt werden. Die Verordnung soll nach Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr, dem Bundestagsausschuss Digitales und dem Bundesrat am 1. Juni 2022 in Kraft treten.
Jutta Gurkmann, Vorständin des vzbv, kommentiert: „Die Menschen in Deutschland müssen endlich flächendeckend Zugang zum Internet haben. Damit das gelingt, gibt es gesetzlich festgelegte Mindestvorgaben. Der Kabinettsentwurf eröffnet aber die Möglichkeit, die festgelegten Mindestvorgaben des Telekommunikationsgesetzes für die Breitband-Grundversorgung noch weiter zu unterschreiten. Über eine Öffnungsklausel wird durch die Hintertür versucht, den Einsatz von geostationären Satelliten zu ermöglichen, die regelmäßig nicht die Latenz von 150 ms erreichen. Dass der Dienst nicht stets in minimal festgelegter Qualität verfügbar sein muss, ist aus Sicht des vzbv nicht vereinbar mit dem Telekommunikationsgesetz.“
Für Bürgerinnen und Bürger, die auf eine angemessene Grundversorgung angewiesen sind, sei das ein herber Schlag. Es entstehe der Eindruck, dass das unausgesprochene Ziel sei, möglichst keine Ausbauverpflichtung zu erlassen. „Einziges Ziel sollte aber sein, endlich nicht versorgten und unterversorgten Haushalten eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Teilhabe über die Grundversorgung zu ermöglichen.
Der Bundestagsauschuss Digitales und der Bundesrat sollten eine Nachbesserung der Verordnung erwirken: Der Dienst muss stets in der festgeschriebenen Qualität verfügbar sein. Die Öffnungsklausel ist aus Verbrauchersicht daher zu streichen.“
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